Drei Hinrichtungen von jugendlichen polnischen Zwangsarbeitern im Jahre 1942
Die am 8. März 1940 beschlossenen so genannten „Polenerlasse“ waren ein Maßnahmenkatalog, der Arbeit und Leben der polnischen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter in Deutschland sowie den Umgang mit ihnen nachdrücklich reglementierte. Für dieses Dokument des „Rassenwahns“ zeichnete der Chef der deutschen Polizei, Reichsführer-SS Heinrich Himmler verantwortlich. Es verstand sich von selbst, dass die ausländischen Arbeitskräfte einer strikten polizeilichen Überwachung unterlagen. Erfassungskarteien in doppelter Ausführung für die örtliche Polizei wie für das zuständige Bezirksamt dienten diesem Zweck ebenso wie die Ausstellung von Arbeitskarten mit Foto und Abdruck beider Zeigefinger nebst Unterschrift.Die örtlichen Polizeibehörden waren verpflichtet, alle aus Polen Eintreffenden mit einem zweisprachigem Merkblatt „Pflichten der Zivilarbeiter und Zivilarbeiterinnen polnischen Volkstums während ihres Aufenthalts im Reich“ bekannt zu machen und jedem Arbeitgeber ein „Merkblatt über das Verhalten von Deutschen gegenüber polnischen Arbeitern aus dem Generalgouvernement, deren Unterbringung, Beschäftigung, Entlohnung und Versicherung auszuhändigen“. Die den polnischen Arbeitskräften auferlegten „Lebensführungsregeln“ bestanden aus Verboten und Drohungen.
Im Jahre 1942 wurden innerhalb von vier Monaten drei zwanzigjährige Polen in Oberlauterbach, in Schweinbach bei Irlach und in Tollbach bei Siegenburg durch SS-Kommandos aus den Konzentrationslagern Dachau und Flossenbürg mit dem Strang hingerichtet. Die Ermittlungen in diesen Fällen wurden von dem SS-Untersturmführer Sebastian Ranner von der Gestapoleitstelle Regensburg durchgeführt. Ranner leitete dann jeweils auch die Hinrichtungen bei den genannten Orten. Zum Verhängnis wurde den drei polnischen Zwangsarbeitern der Punkt 7 in dem Merkblatt „Pflichten der Zivilarbeiter und Zivilarbeiterinnen polnischen Volkstums …..“: „ Wer mit einer deutschen Frau oder einem deutschen Mann geschlechtlich verkehrt oder sich ihnen sonst unsittlich nähert, wird mit dem Tode bestraft.“ Der 20jährige Pole Florian Skupien wurde im Herbst 1941 durch eine damals 18jährige deutsche Magd, die auf dem gleichen Bauernhof in Oberlauterbach beschäftigt war, der versuchten Notzucht (Vergewaltigung) beschuldigt und bei dem zuständigen Gendarmeriemeister Seitz in Wildenberg angezeigt. Seitz führte die ersten Ermittlungen durch und nahm sofort Skupien fest und brachte ihn in das Landgerichtsgefängnis nach Landshut. Weitere Ermittlungen wurden anschließend durch den SS-Untersturmführer Ranner von der Gestapoleitstelle Regensburg durchgeführt und die gesamte Ermittlungsakte an das SS-Reichssicherheitshauptamt nach Berlin weitergeleitet.
Von Berlin aus kam im Juli 1942 das Todesurteil für Florian Skupien. Die Gestapoleitstelle Regensburg wurde zur Ausführung der „Sonderbehandlung“ von Skupien aufgefordert. Daraufhin setzte sich Ranner mit dem KZ Dachau in Verbindung und forderte für den 14. Juli 1942 ein Hinrichtungskommando an. Skupien, der den größten Teil seiner Haft in einem Münchener Gestapogefängnis verbracht hatte, wurde am 13.Juli zur Gestapo nach Regensburg gebracht. SS-Untersturmführer Ranner hatte bereits im Vorfeld einen Hinrichtungsort in einem Waldstück zwischen Oberlauterbach und Wildenberg ausgesucht und den Gendarmeriebeamten der näheren Umgebung wurde die Absperrung des Hinrichtungsortes befohlen. Die Gendarmeriebeamten mussten auch dafür sorgen, dass alle männlichen Zwangsarbeiter der Umgebung in der Nähe des Hinrichtungsortes erschienen waren. Von dem Wildenberger Gendarmeriemeister Seitz wurde im Januar 1947 ausgesagt: „Der Absperrdienst wurde von den umliegenden Gendarmeriestationen aus Rohr, Pfeffenhausen, Rottenburg, Laaberberg und Wildenberg ausgeführt.“ Weiter gab S. zu Protokoll: „Auf Grund dieses Dienstes konnte ich verhältnismäßig gut übersehen, wer bei der Tat als Zuschauer zugegen war. Dies war vor allem Kreisleiter Mendler mit seinem gesamten Stab, ein Vertreter des seinerzeitigen Landrates, etliche Ortsbauernführer und Bürgermeister. Unter diesen Personen befand sich z.B. H. aus Wildenberg, Dr. F. aus Rohr, Bürgermeister P. aus Rottenburg und andere.“
Florian Skupien wurde durch den Regensburger SS-Untersturmführer Ranner und einem weiteren Gestapobeamten aus Regensburg mit dem PKW zur Hinrichtungsstätte in ein Waldstück bei Oberlauterbach dem sogenannten „Brautlaggaberg“ gebracht. Dort wartete bereits das SS-Kommando aus dem KZ Dachau . Zwei Funktionshäftlinge aus dem Konzentrationslager und ein SS-Lagerarzt waren ebenfalls mitgekommen. Das SS-Kommando hatte einen zerlegbaren Galgen und einen Sarg mitgebracht.
Ranner verlas das Todesurteil für Florian Skupien und ein anwesender Dolmetscher übersetzte den Wortlaut ins polnische. Der Funktionshäftling Karl Zimmermann gab bei seiner Vernehmung im Jahre 1953 zum Ablauf der Hinrichtung folgendes an: „Nachdem das Urteil verlesen war, musste der Delinquent auf ein Podest des Galgens steigen. Glaublich Kapp ( der zweite beteiligte Funktionshäftling) legte ihm die Schlinge um den Hals und nachdem wir den Auftrag bekamen, zogen wir das Podest unter den Füßen des zu Hängenden weg. Nachdem dann vom Arzt , der aus Dachau mitkam, der Tod festgestellt wurde, versammelten sich um den Galgen die in der dortigen Gegend beschäftigten Fremdarbeiter. Dann wurde von dem Leiter der Hinrichtung (Ranner) an diese eine Ansprache gehalten, worin ihnen mitgeteilt wurde, dass sie bei gleichartigen Verbrechen, mit der gleichen Strafe zu rechnen hätten. Außerdem mussten wir, Kapp und ich, den Gehängten entkleiden und in den Sarg legen. Ob nun der tote Pole beerdigt oder von uns mit nach Dachau genommen wurde, ist mir nicht mehr genau erinnerlich. Wahrscheinlich wurde er nach Dachau verbracht.“
In den 50er Jahren wurden durch die Staatsanwaltschaft Regensburg umfangreiche Ermittlungen über die Hinrichtungen der polnischen Zwangsarbeiter in Niederbayern angestellt. Während der Kriegsjahre wurden insgesamt 25 polnische Zwangsarbeiter in ganz Niederbayern hingerichtet. Aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Regensburg ist eindeutig zu sehen, dass Florian Skupien das Opfer einer infamen Beschuldigung geworden war. Es gab keine versuchte Vergewaltigung und er hatte dieser Frau auch niemals Gewalt angetan.
In der Fortsetzung dieses Artikels wird das Schicksal der beiden ebenfalls hingerichteten polnischen Zwangsarbeiter Stanislaw Morawski und Wladislaw Belzyr beschrieben werden. Im Jahre 1942 wurden drei jugendliche polnische Zwangsarbeiter auf Anweisung des SS-Reichssicherheitshauptamtes Berlin in Oberlauterbach, Schweinbach und Tollbach mit dem Strang durch SS-Kommandos aus dem KZ Dachau und dem KZ Flossenbürg hingerichtet. Im ersten Teil dieses Berichtes wurde das Schicksal von dem 20jährigen polnischen Zwangsarbeiter Florian Skupien beschrieben, der am 14.Juli 1942 in einem Waldstück bei Oberlauterbach hingerichtet worden war. Dem ebenfalls 20jährigen Polen Stanislaw Morawski, der in einem Gutshof in Irlach beschäftigt war, wurden seine „unsittlichen Reden“ und sein Verhalten gegenüber einem 14jährigem Mädchen zum Verhängnis. Der Gendarmeriewachtmeister S. aus Wildenberg hatte davon gehört und seine Ermittlungen aufgenommen. Morawski wurde von S. am 30.Mai 1942 festgenommen und in das Landgerichtsgefängnis Landshut eingeliefert. Im August 1942 wurde er in das KZ Flossenbürg überstellt.
Die Vernehmungsprotokolle des Gendarmeriemeisters S. aus Wildenberg und weitere
Vernehmungsniederschriften von der Gestapoleitstelle Regensburg wurden an das SS- Reichssicherheitshauptamt nach Berlin weitergeleitet. Von dort kam im November 1942 das Urteil auf „Sonderbehandlung“ von Stanislaw Morawski. Er wurde am 13.November 1942 durch ein SS-Kommando aus dem KZ Flossenbürg zu dem Hinrichtungsort in einem Waldstück bei Schweinbach, nahe der B 299 gebracht. Die Hinrichtung wurde durch zwei Funktionshäftlinge aus dem KZ Flossenbürg um 11.05 h ausgeführt. Das SS-Kommando hatte zwei Särge und einen zerlegbaren Galgen vom KZ Flossenbürg mitgebracht. Eine Stunde vorher ( um 10.05 h) wurde bereits vom gleichen SS-Kommando und den zwei beteiligten unktionshäftlingen, der 22jährige Pole Wladislaw Belzyr im sogenannten Langhaider Forst bei Tollbach mit dem Strang hingerichtet. W. Belzyr war ebenfalls im KZ Flossenbürg inhaftiert worden, bis das Urteil auf Sonderbehandlung von Berlin aus erfolgt war. Beide zusammen wurden von dem SS-Kommando am 13.November 1942 von Flossenbürg aus zu den Hinrichtungsorten gebracht. Die Hinrichtungen wurde in beiden Fällen von dem SS-Untersturmführer Sebastian Ranner von der Gestapo Regensburg geleitet.
Das Verhältnis mit einer Tollbacher Bauerntocher war nicht ohne Folgen geblieben. Die Frau war schwanger von dem Polen W. Belzyr geworden und hatte im Sommer 1942 einen Jungen zur Welt gebracht. Obwohl die Familie die Frau zur Entbindung in das Allgäu bringen ließ, wurde es in der Öffentlichkeit bekannt, dass der Junge von dem Polen W. Belzyr war. Der Wildenberger Gendarmeriemeister Seitz war auch wiederum an diesem Fall beteiligt. Er gab den Hinweis von der Geburt des Jungen an seine Siegenburger Kollegen weiter und diese mussten dann auf Anweisung des NSDAP-Kreisleiters Dr. Mendler Ermittlungen in dieser Sache durchführen. Seitz war ein äußerst diensteifriger Beamter und überzeugter Nationalsozialist und laut Erzählungen von Zeitzeugen ein gefürchteter Mann bei den polnischen Zwangsarbeitern.
Seitz wurde einige Monate nach Kriegsende von den Amerikanern verhaftet und in Moosburg und Dachau bis 1948 interniert. Auf Ersuchen der polnischen Behörden wurde Seitz nach Polen ausgeliefert und dort wegen seiner Tätigkeit während des Krieges bei der Feldgendarmerie im sogenannten Warthegau zu 6 Jahren Gefängnis verurteilt. Die drei Jahre Internierung wurden ihm bei der Haftstrafe angerechnet. Im Jahre 1951 kam Seitz wieder zurück und es gelang ihm nach etlichen Jahren wieder in den Polizeidienst einzutreten. Bis zu seiner Pensionierung war er dann bei der Polizeiinspektion Langquaid tätig.
Die Bauernstochter L. wurde auf Anordnung des SS-Reichssicherheitshauptamtes am 22. 7.1943 in „Schutzhaft“ genommen und am 6.August in das Frauenkonzentrationslager Ravensbrück eingeliefert. Warum L. am 13.April 1944 in das berüchtigte KZ Auschwitz transportiert wurde und dort bereits am 14.April zu Tode kam, konnte aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht aufgeklärt werden. Der Junge wurde in ein Heim im Allgäu eingewiesen und unter Vormundschaft gestellt.
Der 20jährige Pole Stanislaw Morawski fiel dem nationalsozialistischen Rassenwahn zum Opfer weil er sich gegenüber einem 14jährigen Mädchen mehrmals „unsittlich benommen“ hatte und W. Belzyr wurde hingerichtet, weil eine deutsche Frau von ihm schwanger geworden war. Schon anfangs der 50er Jahre wehte wieder ein anderer Wind in Deutschland. Die Zeit der Auseinandersetzung mit den Verbrechen während der nationalsozialistischen Herrschaft sollte vorbei sein. Viele fühlten sich nur als Mitläufer und waren nicht bereit Verantwortung für ihr Handeln und Tun während der NS-Herrschaft zu übernehmen.
Die Regensburger Gestapobeamten Ranner, Popp, Kuhn und weitere wurden zwar in den 50er Jahren durch die Staatsanwaltschaft Regensburg angeklagt, aber es kam in keinem einzigen Fall zu einer Verurteilung der Angeklagten. Sie konnten sich vor den Richtern auf den bekannten „Befehlsnotstand“ berufen. Auch für die Deportation von über 200 Regensburger Juden nach Theresienstadt waren diese Gestapobeamten verantwortlich. Aber auch hier kam es zu keiner Verurteilung der Täter.
83 Jahre nach der Hinrichtung der polnischen Zwangsarbeiter sollte ihr Schicksal und das damit verbundene Leid nicht vergessen werden. Es war ein äußerst dunkles Kapitel in der Geschichte des deutschen Volkes. Gegen das Vergessen dieser verbrecherischen Taten eines rassistischen Terrorregimes sollte an einem der Hinrichtungsorte ein Gedenkstein für die drei 20jährigen polnischen Zwangsarbeiter aufgestellt werden. Zum Gedenken an das Schicksal der hingerichteten polnischen Zwangsarbeiter und zur Mahnung an die zukünftigen Generationen, dass sich solche Verbrechen in der deutschen Geschichte niemals wiederholen dürfen.
Die betroffenen Gemeinden Pfeffenhausen, Wildenberg und Siegenburg sind hier gefordert und sollten ein Beispiel für Versöhnung und Vergangenheitsbewältigung setzen. In Günzburg wurde vor kurzem ein Mahnmal für die Opfer des SS-Arztes Josef Mengele enthüllt, auf dem folgende Sätze des Philosophen Jean Amery stehen: „Niemand kann aus der Geschichte seines Volkes austreten. Man soll und darf die Vergangenheit nicht auf sich beruhen lassen, weil sie sonst auferstehen und zu neuer Gegenwart werden könnte.“








Wer war Franz Sarnat ?
Das Schicksal eines polnischen Zwangsarbeiters der in Pfeffenhausen verstarb.
Einige Monate nach dem deutschen Überfall auf Polen (1.9.1939) kamen die ersten polnischen Zivilarbeiter und Zivilarbeiterinnen (so der damalige Sprachgebrauch) als landwirtschaftliche Hilfskräfte in unsere Gemeinde. Durch den Einzug vieler Männer in die Wehrmacht waren Arbeitskräfte im Deutschen Reich rar geworden. Die national- sozialistischen Machthaber starteten nach der Besetzung Polens eine massive Propaganda gegen die Polen, indem sie ihre „rassische Minderwertigkeit“ betonten.

Ein Erlasspaket (sogenannte Polenerlasse) des obersten SS-Befehlshabers und Chef der deutschen Polizei Heinrich Himmler vom 8. März 1940 stützte sich auf „rassische Begründungen“. Eine der wichtigsten Bestimmungen der „Polenerlasse“ war die Pflicht zur Kennzeichnung durch das „P“ als obligatorischen Aufnäher auf der Kleidung. Den Polen wurde unmissverständlich klar gemacht, dass sie allenfalls geduldet waren, wenn sie ihre Pflicht erfüllten.
Ein zweisprachiges Merkblatt richtete sich an die Polen und klärte sie vor allem über ihre Pflichten auf. Äußerst drastisch wurde Ihnen verdeutlicht, dass Verstöße gegen die Vorschriften „Zwangsarbeit im Konzentrationslager“ und geschlechtlicher Kontakt mit Deutschen mit der Todesstrafe geahndet würde.
Durch einen glücklichen Zufall sind alle im damaligen Bezirksamt Rottenburg angelegten Akten von Zwangsarbeitern und Zwangsarbeiterinnen erhalten geblieben.
In diesen Unterlagen fand sich die Akte des polnischen Arbeiters Franz Sarnat. Der Fall des Polen Franz Sarnat, geboren am 29.12.1919 in Dannkowiece, Kreis Blachewnia zeigt exemplarisch den unmenschlichen Umgang der NS-Behörden mit einem ausländischen Fremdarbeiter auf.
Franz Sarnat kam am 1.Oktober 1940 auf einen Bauernhof in die Nähe Pfeffenhausens.
Ab dem März 1941 findet sich in seiner Akte ein reger Schriftverkehr zwischen Ärzten und nationalsozialistischen Behörden. Bei F. Sarnat bestand ein Verdacht auf Tuberkulose und er wurde vom Arzt des Krankenhauses Pfeffenhausen zur Untersuchung in das Städtische Krankenhaus Landshut beordert. Im Städt. Krankenhaus Landshut bestätigte sich der Verdacht auf Tuberkulose nach einer Röntgenuntersuchung bei F. Sarnat.
Daraufhin wurde vom Vertrauens- und Bezirksarzt aus Rottenburg am 8.4.41 die Verfügung erlassen, dass bei dem Polen Sarnat die sofortige Rückführung nach Polen wegen Ansteckungsgefahr notwendig wäre. Den an Tbc erkrankten polnischen Zivilarbeiter eine ärztliche Behandlung zuteil werden zu lassen, kam dem Bezirksarzt aus Rottenburg anscheinend nicht in den Sinn.
Am 15. April 1941 schreibt daraufhin der Landrat von Rottenburg an den Bürgermeister von Egg, dass sich F. Sarnat am 18.April zum Rücktransport in Rottenburg einzufinden habe. Auf diesem Schreiben findet sich der handschriftliche Vermerk: „Sarnat ist nach Mitteilung des Gendarmerie-Posten Pfeffenhausen nicht reisefähig. 17.4.1941“.
Eine Aktennotiz vom 24.April des Landrates von Rottenburg stellt fest, dass F. Sarnat heute im Amt war, sein Gesundheitszustand aber erkennen ließ, dass er für eine längere Reise kaum reisefähig wäre und er daraufhin wieder in das Krankenhaus nach Pfeffenhausen zurückgeschickt worden wäre. Mit unnachgiebiger bürokratischer Zielstrebigkeit den Polen F. Sarnat dennoch loszubekommen, schreibt am 26. Aprilder Landrat von Rottenburg an das Staatliche Gesundheitsamt Mainburg, mit dem Ersuchen um Mitteilung auf welche Weise Sarnat nach Polen zurückbefördert werden könnte. Eine „Verschubung nach Polen per Sammelschub“ käme aufgrund des Gesundheitszustandes von Sarnat nicht in Frage. Das Staatl. Gesundheitsamtes Mainburg schreibt in seiner Antwort vom 3.5.41 an den Landrat von Rottenburg:
„Auf welche Weise Sarnat außer durch Sammeltransport zurückbefördert werden kann, weiß ich nicht, da außer diesen Transporten keine Möglichkeit besteht polnische Landarbeiter nach Hause zu bringen.Transport mit Sanitätsauto kommt ja nicht in Frage.“ Der Landrat von Rottenburg ist weiterhin mit unnachgiebigem Eifer bemüht den schwer kranken F. Sarnat loszubekommen und er schreibt am 7.5.41 an den Krankenhausarzt von Pfeffenhausen:
„Der Pole Franz Sarnat soll in seine Heimat zurückbefördert werden. Bei einer Rücksprache bei Amt stellte sich heraus, dass Sarnat offenbar weder für den Sammelschub, noch für eine Einzelreise nach Polen, infolge seines Gesundheitszustandes fähig ist. Ich ersuche um gefl. Mitteilung über den derzeitigen Gesundheitszustand, insbesondere ob Reisefähigkeit besteht.“
Am 13.5.41 wurde dieses Schreiben mit folgender handschriftlicher Notiz vom Arzt des Krankenhauses Pfeffenhausen an den Landrat von Rottenburg zurückgesandt: „Genannter ist zur Reise nicht fähig. Außerdem bestehen Bedenken betr. Ansteckungsgefahr.“ Zu diesem Zeitpunkt muss dem Krankenhausarzt von Pfeffenhausen schon bewußt geworden sein, dass F. Sarnat das Pfeffenhausener Krankenhaus nicht mehr lebend verlassen wird. In der Akte findet sich dann noch folgende Notiz vom 20. Juni 1941:
„Sarnat ist nach Mitteilung der Krankenkasse am 3.6.41 gestorben“.
Wo der polnische Zivilarbeiter Franz Sarnat beerdigt worden ist, konnte bisher nicht festgestellt werden. Vielleicht können sich noch die älteren Bürger und Bürgerinnen von Pfeffenhausen daran erinnern, ob Sarnat im Juni 1941 auf dem Pfeffenhausener Friedhof beerdigt worden ist. Keinerlei Rücksicht wurde anscheinend auch auf schwangere Zivilarbeiterinnen auf manchen Bauernhöfen genommen. Dies zeigt der Fall der Polin Helene Dominik. Die polnische Zivilarbeiterin Helene Dominik (später Klusa) war seit dem 2.3.1940 auf einem Bauernhof, etwas außerhalb von Pfeffenhausen beschäftigt. In ihrer Akte findet sich der Bericht No. 1849 des Gendarmerie-Posten Pfeffenhausen vom 5.Oktober 1942:
„Helene Dominik aus Wisniowa, Kreis Myslinice/Polen hat am 28.9.1942 im 7. Monat im Stall entbunden. Auf Veranlassung der Hebamme Pöschl wurden Mutter und Kind in das Krankenhaus Pfeffenhausen eingeliefert. Die Frühgeburt dürfte durch das schwere Arbeiten der Dominik herbeigeführt worden sein.“ Es findet sich dann noch eine Geburtsurkunde der Gemeinde Holzhausen in der Akte (Geburtsregister 1942 Nr. 24 vom 30. September 1942) und der Hinweis, dass das Kind Helene Johanna im Oktober 1942 nach Polen gebracht wurde.
Ließ doch das Mitleid und die Hilfe vieler damaliger deutscher Frauen und Männer gegenüber den polnischen Zivilarbeitern/innen sehr zu Wünschen übrig, so gab es sicher auch Menschen in der Gemeinde Pfeffenhausen, wie die Hebamme Pöschl, die sich ein Mitgefühl für die ausländischen Zivilarbeiter und Zivilarbeiterinnen bewahrt hatten und ihnen auch Hilfe zuteil werden ließen.
Der 2.Weltkrieg ist nun vor 80 Jahren zu Ende gegangen. Die Behandlung derausländischen Zivilarbeiter und Zivilarbeiterinnen während der Kriegsjahre ist eines der unrühmlichsten Kapitel deutscher Vergangenheit.
Die im Jahre 2000 gegründete Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ des Bundes und der deutschen Wirtschaft, konnte nach so langer Zeit nur noch eine symbolische Geste sein, auch wenn in dem Stiftungsfond 10 Milliarden DM für die Entschädigung der noch lebenden Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnenbereitgestellt wurden.
Es sollte nicht in Vergessenheit geraten, vor allem bei der jungen Generation, welche Verbrechen in den 12 Jahren der nationalsozialistischen Herrschaft begangen worden sind.
Konrad Haberberger
Die Hinrichtung des polnischen Zwangsarbeiters Florian Skupien am 14. Juli 1942 in Oberlauterbach
Es ist nicht möglich, einen „Schlussstrich unter die Vergangenheit zu ziehen“. Es ist auch nicht möglich, die Vergangenheit „endlich ruhen zu lassen“. Denn alles was wir tun, wie wir handeln, wie wir uns verhalten, baut auf Ereignissen und Erfahrungen auf. Es herrscht eine ständige Verbindung zwischen Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Es ist ein Irrtum, wenn jemand glaubt, es sei möglich, der Vergangenheit zu entfliehen. Sie wird einen immer wieder einholen. Denn Erinnerungen können nicht einfach aus unseremGedächtnis gelöscht werden. Und Geschehenes kann nicht ungeschehen gemacht werden.

Einleitung
Aufmerksam auf die Hinrichtung durch Erhängen des 20jährigen polnischen Zwangsarbeiters Florian Skupien am Breitackerberg in Oberlauterbach wurde ich durch das Heimatbuch von Josef Wiesmüller „Rottenburg a.d.Laaber“. Auf Seite 264 ist die Sterbesurkunde (Todesursache: Genickbruch) vom Standesamt Oberlauterbach abgebildet. Der Kreisheimatpfleger Herr Konrad Fahmüller hatte diese Urkunde im Archiv entdeckt und dem ehemaligen Rektor Josef Wiesmüller für sein Heimatbuch über Rottenburg zur Verfügung gestellt. Auf der gleichen Seite dieses Buches heißt es weiter:
„Todesursache: Genickbruch. Eingetragen auf schriftliche Anzeige durch die Geheime Staatspolizeistelle Regensburg. Der polnische Landarbeiter Florian Skupien wurde am 14. Juli 1942 um 9 Uhr 10 Minuten öffentlich im Beisein von Nazigrößen aus Pfeffenhausen, Pürkwang und Rottenburg durch Erhängen hingerichtet. Ein angeblich intimes Verhältnis mit einer Deutschen war der Grund für die Hinrichtung. In einigen Orten gab es sogar Schlägertrupps, aus Parteigenossen, die Polen bei Aufmüpfigkeit durch Schläge züchtigten.“
Einen solchen Partei-Schlägertrupp gab es auch in Pfeffenhausen, der wiederholt (auf Anforderung durch Landwirte) die polnischen Zwangsarbeiter verdrosch.
Das über die vorwiegend unrühmlichen Ereignisse während der Zeit der Naziherrschaft nicht gerne von noch lebenden Zeitzeugen gesprochen wird, ist hinreichend bekannt. Noch dazu war Pfeffenhausen eine Hochburg von sogenannten „Blutordensträgern und goldenen Parteiabzeichenträgern“. Bereits 1922 wurde eine NSDAP-Zelle in Pfeffenhausen mit Hilfe des in Landshut ansässigen Apothekers Gregor Strasser gegründet.
Bereits am 8./9.November 1923 hatten 13 Pfeffenhausener am sogenannten Hitlerputsch in München teilgenommen. Sie waren Mitglieder des SA-Bataillons Landshut von Gregor Strasser.
Gregor Strasser war bis 1932 der zweitmächtigste Mann in der NSDAP neben Adolf Hitler.
1934 wurde Strasser beim sogenannten „Röhm-Putsch“ von der SS ermordet.
Ich habe diesen Fall dokumentiert, damit die Gemeinde Pfeffenhausen ein Zeichen derVersöhnung (nach über 80 Jahres dieses Verbrechens) setzt und wir uns alle unserer Verantwortung neu bewusst werden, dass sich so etwas nie mehr in der deutschen Geschichte wiederholen darf. Auch sollte damit ein Zeichen gegen das Verdrängen und Vergessen dieses Zeitabschnittes in unserer Gemeinde gesetzt werden. Die braune Vergangenheit Pfeffenhausens kann nicht einfach ausgelöscht werden.
Durch eine Gedenktafel oder eines Gedenksteines sollte am Ort des Verbrechens an diese Tat vor fast 60 Jahren erinnert werden. Dies wäre ein echtes Zeichen der Versöhnung und Freundschaft mit dem polnischen Volk.
Wie es zu diesem Verbrechen kommen konnte, bedarf einer kurzen Schilderung der damaligen Verhältnisse.

Der Polenerlass
Seit dem Herbst 1939 (Überfall auf Polen durch Nazideutschland) arbeiteten Frauen und Männer aus dem besetzten Polen in Deutschland. Noch dachte niemand daran, dass der Krieg mehrere Jahre dauern könnte. Die Nazis starteten eine massive Propaganda gegen die Polen, indem sie ihre rassische Minderwertigkeit betonten. Ein Erlasspaket vom 8. März 1940 stützte sich auf „rassische Begründungen“. Die deutsche Bevölkerung musste von der These des „verschlagenen, brutalen Primitiven“ überzeugt werden. Die wichtigste Bestimmung der „Polenerlasse“ war die Pflicht zur Kennzeichnung durch das „P“ als obligatorischen Aufnäher auf der Kleidung. Den Polen wurde unmissver ständlich klar gemacht, das sie allenfalls geduldet waren, wenn sie ihre Pflicht erfüllten. Ein zweisprachiges Merkblatt richtete sich an die Polen und klärte sie über ihre Rechte und Pflichten auf. Äußerst drastisch wurde ihnen auch verdeutlicht, dass Verstöße gegen die Vorschriften „Zwangsarbeit im Konzentrationslager“ und geschlechtlicher Kontakt mit Deutschen mit der Todesstrafe geahndet würde.
Im Februar 1940 hatte der SS-Reichsführer Himmler die Todesstrafe für polnische Männer angekündigt, die Geschlechtsverkehr mit deutschen Frauen hätten. Polnische Staatsangehörige hatten bei Verstößen gegen die öffentliche Ordnung nicht nur mit einem Verfahren nach der Polenstrafrechtsordnung zu rechnen. Sie wurden vielmehr in der Regel auch Opfer der Geheimen Staatspolizei (Gestapo), die seit Kriegsbeginn Verfahren gegen „politisch gefährliche Elemente“ und gegen „Fremdvölkische“ mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgte und ihr zu milde erscheinende Urteile umgehend „korrigierte“. Etliche Staatspolizeidienststellen hielten es – noch bevor eine entsprechende Anweisung des Reichssicherheitshauptamtes erging – generell nicht für nötig, „Fremdvölkische“ der Justiz zu überstellen. Sie erledigten derartige Fälle auf der Stelle durch Exekutionen oder inszenierte Hinrichtungen, an denen die anderen Zwangsarbeiter zur Belehrung und Abschreckung teilzunehmen hatten.
Die Oberlandesgerichtspräsidenten und die Generalstaatsanwälte protestierten wiederholt beim Reichsjustizministerium gegen die Übergriffe der Staatspolizei. Ihre Sorge galt allerdings weniger dem Schicksal der Opfer als vor allem der Missachtung der Kompetenzen der Justiz. Im Justizministerium verfügte man jedoch weder über die rechtlichen noch über die politischen Mittel, um Abhilfe zu schaffen. Eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Maßnahmen der Staatspolizei gab es seit 1936 nicht mehr, die polizeilichen Aktionen gegen Polen schienen durch einen Geheimerlass Hermann Görings vom 8. März 1940 gedeckt, und die Aussichten, sich dem Reichssicherheitshauptamt, das allein in seiner Abteilung für „Gegnerbekämpfung“ über mehr als 20.000 Mitarbeiter verfügte, erfolgreich entgegenzustemmen, war äußerst gering.
Die Lebens- und Arbeitsbedingungen der polnischen Zwangsarbeiter/innen
Besonders für den Bereich der Landwirtschaft bildete der Einsatz der Fremd- und Zwangsarbeiter, sei es im Zivilarbeiter- oder Kriegsgefangenenstatus, in volkstumspolitischer Hinsicht für das Regime ein sehr heikles Feld: „Jeder Volksgenosse weiß, das der Bauernhof wohl die engste Arbeits- und Lebensgemeinschaft ist, die es gibt. Auf dem Bauernhof arbeiten die Menschen nicht nur zusammen, sondern sie leben darüber hinaus auch meist in engster Gemeinschaft miteinander. Wenn zur Sicherung des Arbeitskräftebedarfs daher Kriegsgefangene auf die Höfe gegeben werden, dann erfordert das von den deutschen Volksgenossen äußerste Umsicht und wahrhaft nationalsozialistische Haltung.“
Warnende Hinweise wie dieser finden sich in zahlreichen Publikationen der damaligen Zeit. Gezielt wurde von Seiten der Behörden versucht, die Zahl der Berührungspunkte zwischen Deutschen und Fremd- und Zwangsarbeitern zu minimieren, um die Integration der Fremdarbeiter in die bäuerliche Hausgemeinschaft zu vermeiden. An Betriebsführer, die Fremdarbeiter oder Kriegsgefangene auf ihren Höfen beschäftigten, wurden Merkblätter über den Umgang mit den ausländischen Arbeitskräften verteilt, deren Empfang sie schriftlich quittieren mussten. Zu den Vorschriften gehörte das Verbot, Mahlzeiten zusammen mit den ausländischen Arbeitern einzunehmen. Diese war in der Einsicht in die Notwendigkeit begründet, der ländlichen Bevölkerung deutlich zu machen, dass es sich bei dem Fremdarbeiter auf dem Hof nicht um einen normalen Landarbeiter handelte, sondern um einen Feind, beziehungsweise um eine rassisch minderwertige Arbeitskraft.
Die Arbeitszeit orientierte sich allgemein an den Arbeitszeiten der deutschen Beschäftigten bzw. den Erfordernissen am Arbeitsplatz. In der Kriegsendphase wurde die Wochenarbeitszeit für „Ostarbeiter“ auf 66 Stunden erhöht. Das Nettoeinkommen der sogenannten Ostarbeiter wurde durch Sondersteuern wie die „Ostarbeiterabgabe“ auf ein Mindestmaß begrenzt. Nach Abzug der Pauschale für Unterkunft und Verpflegung blieben nur minimale Barmittel zur Verfügung. Die Arbeiter aus der ehemaligen Sowjetunion durften an ihre Angehörigen in der Heimat kein Geld überweisen. Für sie führte man das „Ostarbeitersparen“ ein; Sparmarken wurden auf Karten eingeklebt.
Die sogenannten GV-Verbrechen
Strafbar war der sexuelle Kontakt zu Polen und anderen Ostarbeitern, sowie mit Kriegsgefangenen. Sexuelle Kontakte zwischen deutschen Frauen und Polen und anderen Ostarbeitern wurden in der Regel nicht gerichtlich, sondern staatspolizeilich verfolgt und geahndet. Geschlechtsverkehr zwischen deutschen Männern und ausländischen Arbeiterinnen, wurde nur selten mit ähnlicher Härte verfolgt, meist blieb es bei einer Verwarnung.
Delikte von verbotenem Geschlechtsverkehr mit Fremd- und Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen fanden naturgemäß in einem sehr eng begrenzten Umfeld statt. Deswegen wurden solche Fälle in der Mehrzahl aktenkundig durch Denunziationen aus dem engsten Bekanntenkreis. Da die meisten Fälle von verbotenem Umgang im ländlichen Raum gemeldet wurden, beschränkte sich der Kreis der Denunzianten auf Mitglieder der Dorfgemeinschaft, das heißt also Familienmitglieder, am Hof Beschäftigte, Nachbarn und Bekannte.
Durch die enge Gemeinschaft eines Dorfes und der daraus resultierenden relativ hohen Hemmschwelle gegen Mitglieder der Dorfgemeinschaft vorzugehen, ergeben sich hinsichtlich der Motive zwei Möglichkeiten. Geschah die Anzeige aus eigener Empörung über die „Verletzung des gesunden Volks-empfindens“, so war dies nur möglich, wenn der Anzeigesteller davon ausgehen konnte, in seiner unmittelbaren sozialen Umgebung Zustimmung oder gar Beifall für sein Vorgehen zu finden. Jedoch finden sich zahlreiche Hinweise darauf, dass auch persönliche Motive im Vordergrund standen, wenn sexueller Kontakt mit Ausländern angezeigt wurde. Dabei handelte es sich oft um Eifersucht.
Die beschuldigten Frauen hatten neben der Verfolgung durch die Gestapo auch noch öffentliche Diffamierung zu erdulden. So wurden diese vielfach kahlgeschoren und öffentlich angeprangert.
Die beschuldigten Polen und Ostarbeiter wurden in der Regel für ein solches Vergehen hingerichtet. Die Hinrichtungen fanden oft nur wenig außerhalb der Ortschaften statt. Den Beschuldigten ließ die Gestapo durch KZ-Häftlinge, die dazu durch die begleitenden SS-Wachmannschaften (Totenkopfverbände) gezwungen wurden, an einem geeigneten Baum aufhängen. Zu den Exekutionen hatten alle Polen bzw. Ostarbeiter der Gegend anzutreten. Hinzu kam anfangs eine beträchtliche Anzahl deutscher Schaulustiger.
Eine gewisse Empörung über die Willkür solcher Hinrichtungen ohne gerichtliches Urteil war mancherorts feststellbar. Deshalb wurden deutsche Zuschauer (außer den örtlichen NSDAP oder SS-Größen) bald bei den Exekutionen nicht mehr geduldet.
Die Gestapo bestellte die örtlichen Gendarmen zur Absperrung. Der NSDAP-Kreisleiter und der zuständige Amtsarzt wurde von der Gestapo über die Hinrichtung in Kenntnis gesetzt und waren dabei anwesend.
Über Florian Skupien und seine Hinrichtung am 14.Juli 1942 am „Brautlaggaberg“ in Oberlauterbach
Wie aus der „Aufenthaltsanzeige für Arbeitskräfte polnischen Volkstums“ hervorgeht, kam der 18jährige Florian Skupien (geb. am 10.Mai 1922) am 1.3.1940 auf den Bauernhof von K. in Oberlauterbach. Am 1. September 1939 hatte Deutschland Polen überfallen und innerhalb weniger Wochen ganz Polen besetzt.
Es ist davon auszugehen, dass Florian Skupien nicht freiwillig nach Deutschland kam, sondern zwangsrekrutiert wurde, wie es damals vielen polnischen Staatsbürgern ging. Auf seiner Arbeitsdienstkarte (mit Lichtbild) ist als frühere Tätigkeit „landwirtschaftlicher Arbeiter“ angegeben. Als Familienstand „ledig“ und als Religion „katholisch“.
Auf dieser Arbeitsdienstkarte befindet sich der handschriftliche Hinweis „14.7.42 in Oberlauterbach aufgehängt“.
Aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten von 1964/1965
Im Jahre 1964/1965 wurde aufgrund einer Anzeige wegen gemeinschaftlichen Mordes gegen den ehemaligen Wildenberger Gendarmeriebeamten S. durch die Staatsanwaltschaft Landshut ermittelt. (Seitz war mittlerweile wieder im Polizeidienst bei der Inspektion Rottenburg/Laaber – 1965 in den Ruhestand getreten) In diesen Ermittlungsakten (erstellt durch die Kriminalaußenstelle Rottenburg) heißt es: …………. noch im Jahre 1942 zeigte eine mit Namen nicht bekannte Frau bei Herrn Seitz in Wildenberg an, dass sie nachts von einem polnischen Landarbeiter überfallen wurde. Die Anzeigeerstatterin und der beschuldigte Pole waren damals bei dem Landwirt K. in Oberlauterbach beschäftigt. Von dem Polen ist nur bekannt, dass er mit Vornamen Florian hieß. Seitz führte gegen diesen Polen die Ermittlungen. Er nahm ihn fest und brachte ihn ins Landshuter Gefängnis. Nach einiger Zeit kamen mehrere Angehörige der Gestapo-Stelle Regensburg nach Wildenberg, wo sie Ermittlungen aufnahmen. S. wurde von seinem unmittelbaren Vorgesetzten , dem Polizeibezirksoberleutnant Gradl (1945 verstorben) aus Rottenburg/Laaber mitgeteilt, dass der Pole hingerichtet werden sollte. An einem nicht bekannten Tag (dies war der 14.7.1942), heißt es weiter in den Akten, wurde der Ausländer (Florian Skupien) von einem Dachauer SS-Kommando in die Gegend von Wildenberg gebracht und in einer Waldlichtung (Im Volksmund „Brautlaggaberg) , einige hundert Meter von der Straße Wildenberg – Oberlauterbach entfernt, erhängt. Seitz und ca. 20 weitere Polizeibeamte aus dem Landkreis Rottenburg waren beauftragt worden, die Exekutionsstelle in einem verhältnismäßig weiten Umkreis hermetisch abzusperren.
Bei der Hinrichtung waren aber etwa 100 Personen anwesend. Diese waren der Chef des Bezirksamtes (früherer Begriff für Landratsamt), Herr Interschick oder dessen Vertreter, der NSDAP-Kreisleiter von Rottenburg Dr. Mendler aus Langquaid, die Ortsbauernführer und Bürgermeister der umliegenden Ortschaften, SS-Leute aus Dachau sowie weitere Vertreter der NS-Partei und Angehörige der Gestapo aus Regensburg.
Seitz hatte mit der Hinrichtung selbst nichts zu tun. Er war lediglich – wie bereits erwähnt – zum Absperren eingeteilt worden. Im August 1943 wurde Seitz abermals zur Wehrmacht eingezogen. Im Mai 1945 kam er nach Wildenberg zurück. Im Juni des gleichen Jahres wurde er von einem serbischen Kriegsgefangenen, der sich noch in der Gegend von Wildenberg aufhielt, bei der örtlichen Kommandantur der amerikanischen Besatzungsmacht denunziert, er habe bei der Hinrichtung der Polen mitgewirkt. Seitz wurde daraufhin von den Amerikanern festgenommen und in das Rottenburger Gefängnis eingeliefert. Von dort wurde er nach kürzeren oder längeren Aufenthalten in den Lagern Moosburg und Dachau nach Polen gebracht, wo er in Warschau in Haft war.
Mit einem Urteil aus dem Jahre 1948 wurde dann Seitz von einem Warschauer Gericht zu Sechs Jahren Gefängnis verurteilt, weil er als Angehöriger der Feldgendarmerie in Polen war und bei der Hinrichtung jener beiden Polen (es gibt noch eine zweite Hinrichtung eines Polen in Wildenburg – ebenfalls im Jahre 1942) in Wildenberg in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter die Exekutionsstätte absperrte. Eine Beteiligung an der Erhängung des Polen konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Es wurden daher auch die 3 Jahre Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. Nach Verbüßung der Strafe wurde er entlassen und kehrte am 5. 11.1951 aus Polen nach Wildenberg zurück.
Wie Seitz angab, wurde er 1952 von dem inzwischen verstorbenen KOM Rimsl der KaSt. Rottenburg/Laaber zu den Vorfällen in Wildenberg als Zeuge vernommen. Damals lief angeblich bei der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen die Gestapo-Leute Fritz Popp (Polizeidirektor von Regensburg), Luitpold Kuhn, Hans Metzger u.a. ein Verfahren wegen NS-Verbrechen und auch wegen der Hinrichtung der beiden Polen in Wildenberg. (Skupien wurde aber in Oberlauterbach am Breitackerberg am 14.7.1942 hingerichtet – siehe Sterbeurkunde vom Standesamt Oberlauterbach)
Zitate aus den weiteren Ermittlungen:
Die Todesurteile wurden in der Weise vollstreckt, dass aus den Konzentrationslagern Dachau oder Flossenbürg Hinrichtungskommandos anreisten, die aus SS-Leuten (Totenkopfverbände) und KZ-Häftlingen bestanden. Die Hinrichtungen fanden stets im Walde statt, wobei die Fremdarbeiter aus der betreffenden Gegend anwesend sein mussten.
Die SS sperrte den engeren, die deutsche Polizei den weiteren Bereich ab; die eigentliche Erhängung wurden von hierzu bestimmten KZ-Häftlingen vorgenommen. (bei der Erhängung von Florian Skupien in Oberlauterbach wurde ein aus Rottenburg gebürtiger KZ-Häftling K. Zimmermann (Funktionshäftling) aus Dachau gezwungen, die Hinrichtung zusammen mit einem anderen KZ-Funktionshäftling auszuführen.
Zuvor wurde das sogenannte „Todesurteil“ verlesen, anschließend wurden den anwesenden Fremdarbeitern durch einen Dolmetscher erklärt, dass es ihnen ebenso ginge, wenn sie zu deutschen Frauen und Mädchen Beziehungen aufnehmen würden.
Aus den staatsanwaltschaftlichen Akten der Regensburger Ermittler:
In den Jahren 1950 – 1954 wurden umfangreiche Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft Regensburg zu den gesamten Hinrichtungen im Regierungsbezirk Niederbayern/Oberpfalz durchgeführt. Bei den im Landkreis Rottenburg/Laaber durchgeführten Hinrichtungen handelt es sich um die folgenden Fälle:
1. Die Erhängung des 20jährigen Polen Florian Skupien, geb. 10.5.1922, am 14.7.1942 auf dem Breitackerberg (=Brautlaggaberg) bei Oberlauterbach, Lkrs. Rottenburg/Laaber, wegen fortgesetzter Beziehungen zu einer deutschen Magd; diese Beziehungen hatten angeblich mit einem Verbrechen der Notzucht (Vergewaltigung) begonnen.
2. Die Erhängung des Polen Stanislaus Morawski, geb. 8.5.1922, am 13.11.1942 in der Gemeindeflur Wildenberg, Ldkrs. Rottenburg/Laaber, „wegen fortgesetzter Unzucht zu einem 12jährigen deutschen Mädchen“
Die Erhängung ausländischer, besonders polnischer sogenannter „Fremdarbeiter „ wurde vom damaligen Reichssicherheitshauptamt dann angeordnet, wenn der betreffende Arbeiter des „verbotenen Umgangs“ mit deutschen Frauen und Mädchen als überführt angesehen wurde. .Für den damals vereinigten Regierungsbezirk Niederbayern/Oberpfalz wurden 21 derartige Erhängungsaktionen festgestellt, die sämtlich Gegenstand des umfangreichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Regensburg waren.
Vier von diesen Erhängungen fanden im Landgerichtsbezirk Landshut statt, und zwar 2 davon im früheren Landkreis Rottenburg/Laaber. Wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Regensburg eindeutig ergeben haben, wurden zumindest im Landgerichtsbezirk Landshut ab 1943 derartige Erhängungen nicht mehr durchgeführt.
Jede der 21 Erhängungen im Regierungsbezirk Niederbayern/Oberpfalz wurde von eigens dafür zusammengestellten Kommandos der Konzentrationslager Flossenbürg oder Dachau vollzogen, die zu diesem Zweck an den Tatort reisten, in dessen Nähe die Hinrichtung stattfand. Diese selbst wurde stets von 2 KZ-Häftlingen (Kapos) durchgeführt, die ihrerseits wieder von einigen SS-Mannschaften des betreffenden KZ-Lagers bewacht wurden. Von der Staatsanwaltschaft Regensburg wurde die Tätigkeit des Beschuldigten Seitz bei den beiden Hinrichtungen nicht als Beihilfe zum Mord oder zum Totschlag bewertet.
Das Verfahren gegen Seitz wurde am 03. März 1965 von der Staatsanwaltschaft Landshut eingestellt.
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Die Gemeinde Pfeffenhausen ( auch die Gemeinde Wildenberg sollte sich daran beteiligen) sollte durch eine Gedenktafel bzw. durch einen Gedenkstein in Oberlauterbach dieser Verbrechen gedenken und an das begangene Unrecht an allen Fremdarbeitern während der Nazidiktatur erinnern.
Nach fast 85 Jahren des Geschehens dieser Verbrechen wäre dies ein echtes Zeichen der Versöhnung mit dem polnischen Volk .
Konrad Haberberger
Informationen zu Stanislaus Morawski


Geb. am 8.5.1922 in Skala /Kreis Kielen
Eltern aus Krzyzanowice
Wohnhaft in Irlach
Sterbeurkunde Nr. 17 vom 13.11. 1942 Gemeinde Wildenberg
Todeszeitpunkt: 13. November 11.05 h
Todesursache: Genickbruch – angezeigt durch die Gestapoleitstelle Regensburg
Schreiben
vom Bezirksamt Rottenburg an alle Bürgermeister (9. November)
Alle männlichen polnischen Fremdarbeiter haben der Hinrichtung beizuwohnen (10.30 h –
Am 13. Novembr 1942). Die Ordnungspolizei kann für die Absperrungen herangezogen werden.
Leichenpass
Unterscharführer Strelau begleitet die Leiche zur Erdbestattung ins KL Flossenbürg.
Dieser Leichenpass wurde von Untersturmführer Ranner (Gestapo Regensburg)
ausgestellt.
Auf dem Transport nach Flossenbürg sind alle Bürgermeister etc. angehalten im keine
Schwierigkeiten zu machen.
Unterschrieben von:
Untersturmführer Ranner (Gestapo Regensburg)
Wladyslaw Belzyr

